Sind Sanierungskosten als sofortige Betriebsausgabe abzuschreiben?

Das hängt davon ab, ob es sich bei den Ausgaben um Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand handelt.

 

Früher oder später wird wohl jeder Arzt, .jeder Arzt, der eine eigene Immobilie als Ordination nutzt, sich Gedanken über eine Sanierung oder Renovierung machen müssen. In der Regel wird das, abhängig von der Patientenfrequenz, Fachrichtung und dem allgemeinen Zustand des betreffenden Gebäudes bzw. der genutzten Flächen, ca. alle zehn Jahre der Fall sein. Um finanzielle Einbußen zu vermeiden, sollte dabei auch auf die richtige steuerliche Geltendmachung geachtet werden, empfehlen Steuerexperten. 

Grundsätzlich wird bei Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen in betrieblich genutzten Gebäuden des Anlagevermögens zwischen aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand und sofort absetzbarem Erhaltungsaufwand unterschieden. Wie grenzen sich die Begriffe voneinander ab? Herstellungsaufwand liegt vor, wenn ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes durch bauliche Maßnahmen verbessert oder wesentlich verändert wird. Das wäre beispielsweise bei einem Zubau oder der Aufstockung eines Hauses der Fall. 

Unter Erhaltungsaufwand sind wiederum Maßnahmen zu verstehen, die dazu dienen, eine Immobilie in einem nutzungsfähigen Zustand zu erhalten. Dazu zählen unter anderem die Kosten für die Sanierung von Sanitäranlagen, die Erneuerung technischer Installationen, Malereiarbeiten, die Instandsetzung alter Türen und Fenster oder laufende Wartungsarbeiten. 

Sofort absetzbar oder jährliche AfA?

Erhaltungsaufwand kann in der Regel vollständig steuerlich geltend gemacht werden und ist sofort als Betriebsausgabe abzusetzen. Nicht sofort absetzbar ist dagegen Herstellungsaufwand. Vielmehr muss dieser im Anlageverzeichnis aktiviert werden. Dieses gibt einen Überblick über sämtlich Anlagegüter eines Unternehmens und muss in Österreich in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der doppelten Buchhaltung verpflichtend geführt werden. Die Kosten für Herstellungsaufwand sind jedenfalls über eine jährliche AfA („Abschreibung für Abnutzung“) abzuschreiben. 

Dass die Absetzbarkeit im Einzelfall auch anders beurteilt werden kann, zeigt der Fall eines Mediziners, der in einem alten Gebäude zuvor privat genutzte Flächen sanierte, um diese als Facharzt als Ordination zu nutzen. Die Kosten dafür setzte er sofort von seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit als Betriebsausgabe ab. Nach Einschätzung der Finanzbehörde lag jedoch Herstellungsaufwand vor, weshalb eine AfA anzuwenden war. Das Bundesfinanzgericht, an das sich der Arzt gewandt hatte, entschied jedoch, dass die getroffenen Maßnahmen, wie unter anderem der Austausch des alten Bodens, die Instandsetzung der in die Jahre gekommenen Fenster und Türen oder das Anbringen eines neuen Verputzes das Gebäude zwar verbesserten, aber nicht in seinen Wesen änderten. Die Folge: Die Kosten wären sofort als Betriebsausgabe abzusetzen und nicht über eine jährliche AfA abzuschreiben.

pb


Foto: istockphoto/HT-Pix
Zurück
Zurück

Für jeden Anleger das richtige Immobilieninvestment

Weiter
Weiter

Diskriminierung erkennen, sensibilisieren, handeln