Steuer sparen mit dem Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag gehört zu den attraktivsten Steuerbegünstigungen, die sich selbstständige Ärzte auf keinen Fall entgehen lassen sollten.
Gegen Ende eines Geschäftsjahres wird sich jeder selbstständige Arzt eine entscheidende Frage stellen: Wie hoch ist der Gewinn, den ich heuer gemacht habe? Ist das geklärt, so ist der betreffende Betrag jedoch noch nicht endgültig zu versteuern. Denn Ärzte sind gut beraten, von diesem vorläufigen Gewinn eine „letzte“ Betriebsausgabe abzuziehen: den Gewinnfreibetrag. Dieser setzt sich aus einem Grundfreibetrag und einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. „Als Abgeltung der begünstigten Besteuerung des 13./14. Monatsgehalts von unselbständigen Dienstnehmern steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen unabhängig von der Branche und der Art der Gewinnermittlung der Gewinnfreibetrag zu und stellt eine interessante Möglichkeit dar, um Steuer zu sparen“, erklärt Mag. Ingeborg Wannemacher, von der Englert Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH.
Grundfreibetrag: Kein Investitionszwang
Seit Jahresbeginn steht jedem Selbstständigen, der einen Gewinn von bis zu 33.000 Euro erzielt hat, ein Grundfreibetrag von 4.950 Euro zu. Dafür müssen keine Investitionen getätigt werden. „Der Grundfreibetrag wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt“, so Wannemacher.
Liegt der Gewinn über 33.000 Euro kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, wenn entsprechend Investitionen getätigt wurden, so die Steuerexpertin weiter. „Zu den begünstigten Investitionen zählen körperliche Wirtschaftsgüter (wie Büromöbel, Computer, medizinische Geräte, …) aber auch Wertpapiere gem. § 14 Abs 7 Z 4 EstG“, erklärt Wannemacher.
Liegt der Gewinn bei bis zu 145.000 Euro, beträgt der Gewinnfreibetrag 18.850 Euro (13 % von 145.000), bei bis zu 175.000 Euro Gewinn können 12.250 Euro (7 % von 175.000 Euro) investiert werden. Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben um bis zu 230.000 Euro, sind es wiederum 10.350 Euro (4,5 % von 230.000 Euro). Beträgt der Gewinn mehr als 583.000 Euro, steht dem Selbstständigen schließlich kein Gewinnfreibetrag mehr zu. „Der maximale Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag) im Jahr 2024 beträgt 46.400 Euro“, bringt es Wannemacher auf den Punkt.
Investitions- oder Gewinnfreibetrag?
Selbständige, die auch den Investitionsfreibetrag nutzen möchten, aufgepasst! Investitionsfreibetrag und Gewinnfreibetrag schließen einander aus, für ein- und dieselbe Investitionen können daher nicht beide Begünstigungen genutzt werden. „Die beiden Steuerbegünstigungen schließen einander aus, man kann nicht beide für eine Investition nutzen“, so Wannemacher. Abhängig von der Höhe des Gewinns und den getätigten Investitionen sei die steueroptimale Nutzung zu ermitteln. Ihrer Meinung nach sei der Gewinnfreibetrag bis zu einem Gewinn von 178.000 Euro meist die vorteilhaftere Steuerbegünstigung.
„Investiert werden darf ausschließlich in für die Zwecke des Gewinnfreibetrages zugelassene Wertpapiere“, sagt Martin Reiter, Leiter Freie Berufe bei der Erste Bank, und verweist auf die rechtliche Grundlage, § 10 Abs § Einkommensteuergesetz (EstG). Dazu zählen etwa:
Euro-Schuldverschreibungen aus Österreich bzw. der EU, spezielle Investmentfonds, die in Schuldverschreibungen und Aktien investieren.
Immobilienfonds sowie Fonds, die sich nach den Richtlinien des Pensionskassengesetzes richten.
Zu Letzteren zählen in Österreich trotz des großen Produktangebots nur wenige Fonds. Reiter spricht von „sehr risikoaversen Produkten, die nicht zu spekulativen Zwecken geeignet sind“. Angesichts der Aussicht auf weitere Zinssenkungen durch die EZB in den kommenden Wochen und Monaten bleibt das Umfeld für den Rentenfonds positiv“, erklärt Reiter. Der Hintergrund: Fallen die Zinsen, dann steigen tendenziell die Kurswerte von Renten. Nachsatz: „Grundsätzlich muss kein Arzt vor einer Veranlagung in Wertpapiere, die unter § 10 Abs 3 EstG fallen, Angst haben.“
Rechtzeitig mit Steuer- und Bankberater sprechen
Wichtig: Begünstigte Wirtschaftsgüter wie Wertpapiere sind über vier Jahre im Betriebsvermögen zu halten. Falls sie davor ausscheiden, müssen sie im betreffenden Jahr nachversteuert werden. Ausgewiesen wird der Gewinnfreibetrag in der Steuererklärung, wobei die Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag in körperliche Anlagegüter und Wertpapiere getrennt werden müssen.
Ärzte, die den Gewinnfreibetrag nutzen möchten, sollten sich jedenfalls vor allem heuer rechtzeitig mit ihrem Steuerberater in Verbindung setzen. Da die Weihnachtsfeiertage ungünstig ausfallen, der Heilige Abend fällt etwa auf einen Dienstag, sollte man schon Anfang Dezember wissen, welchen Betrag man investieren möchte, um rechtzeitig seinen Bankberater zu kontaktieren. „Um den Gewinnfreibetrag für 2024 in Anspruch nehmen zu können, müssen die angeschafften Wertpapiere unbedingt bis Ende Dezember 2024 dem Wertpapierdepot zugegangen sein“, so Wannemacher.
pb
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