Steuerzuckerl abholen zum Jahresende

Wie Ärzte Steuern sparen können und mitunter ihre Mitarbeiter belohnen können.

„Gemeinsam mit dem Steuerberater des Vertrauens sollte geprüft werden, mit welcher Vergünstigung man mehr erreichen kann.“ 

Steuerberaterin Mag. Renate Marihart-Kretzschmar

Seit dem 1. Jänner des Vorjahres bietet sich eine interessante Möglichkeit, um den steuerpflichtigen Gewinn merklich zu reduzieren, so Mag. Renate Marihart-Kretzschmar, Steuerberaterin aus Wien: der Investitionsfreibetrag. Er sei im Zuge der Ökosozialen Steuerreform als Investitionsanreiz geschaffen worden und könne von Ärzten bzw. juristischen Personen geltend gemacht werden.  
Konkret beträgt er 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, vorausgesetzt, sie sind ungebraucht, weisen eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren auf und sind inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen. „Wird in die Ökologisierung investiert, beispielsweise in ein E-Fahrzeug oder eine Photovoltaikanlage, steigt er sogar auf 15 %“, so Marihart-Kretzschmar.  

Freibetrag von 100.000 bis 150.000 Euro

Die maximal begünstigte Investitionssumme ist mit einer Million Euro gedeckelt. Damit ergibt sich ein attraktiver maximaler Freibetrag von 100.000 bzw. 150.000 Euro. Unterhält ein Arzt mehrere Unternehmen, kann der Investitionsfreibetrag in jedem geltend gemacht werden. 
„Wichtig ist es beim Investitionsfreibetrag, andere Begünstigungen wie etwa den Gewinnfreibetrag (zum Beitrag) zu berücksichtigen“, erklärt die Steuerberaterin. So könne er zusätzlich zur linearen und degressiven Abschreibung geltend gemacht werden. Wird allerdings eine Investition zur Deckelung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags in Anspruch genommen, kann diese nicht mehr für den Investitionsfreibetrag angerechnet werden. „Gemeinsam mit dem Steuerberater des Vertrauens sollte geprüft werden, mit welcher Vergünstigung man mehr erreichen kann“, empfiehlt Marihart-Kretzschmar. 
Wie die Steuerexpertin weiter ausführt, ist es vorteilhafter, bei einem Gewinn von weniger als 30.000 Euro den Investitionsfreibetrag zu beantragen. Erst ab diesem Betrag wird nämlich der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag schlagend. Ein weiteres Steuer­zuckerl: Schreibt die Ordination etwa in der Anfangszeit Verluste, so können diese durch den Investitionsfreibetrag vergrößert werden.

Vorsorgewohnung für die Pensionsvorsorge

Eine Interessante Möglichkeit, um die Steuerbelastung zu verringern, kann auch die Anschaffung einer Vorsorgewohnung sein, meint Marihart-Kretzschmar. So wird dem Arzt die Umsatzsteuer (20 %), die beim Kauf anfällt, als Vorsteuer vollständig zurückerstattet. Darüber hinaus kann eine jähr­liche Abschreibung von 1,5 % in Anspruch genommen werden, was dazu führt, dass der Überschuss aus den Mieteinnahmen, die der Einkommensteuer unterliegen, gekürzt wird. „Grundsätzlich schreibt man mit einer Vorsorgewohnung in den ersten Jahren Verluste, was die steuerliche Belastung ebenfalls reduziert.“ Eine gute Idee sei es auch, gleich mehrere Vorsorgewohnungen zu kaufen. Während des Erwerbslebens spart man Steuern und kann dann in der Pension von den Mieteinkünften leben. 
Ebenso besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Mitarbeitern eine Teuerungsprämie, die in die sogen. Mitarbeiterpärmie umgewandelt wurde, zu gewähren. Sie ist wie auch in den beiden Vorjahren weiter bis zu einer Höhe von 3.000 Euro pro Mitarbeiter steuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei, kann aber nicht mehr freiwillig vom Arbeitgeber ausbezahlt werden, sondern muss im Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit der gesamten Belegschaft festgeschrieben sein.
Marihart-Kretzschmar empfiehlt, sofern etwa eine Mitarbeitergewinnbeteiligung gewährt wurde, diese nachträglich zu einer Teuerungsprämie umzuqualifizieren. „Bei der Teuerungsprämie fallen weder Einkommensteuer noch Sozialversicherung oder Nebenkosten an“, erklärt die Steuerexpertin den Hintergrund. Zu beachten sei, dass ein Arzt zwar seinen Mitarbeitern sowohl die Teuerungsprämie als auch die Mitarbeiterbeteiligung zukommen lassen kann, allerdings darf dabei der Gesamtbetrag von 3.000 Euro nicht überschritten werden. 

Kleinere Steuerzuckerl

Bei einigen „kleineren“ Steuer­zuckerln für Unternehmen geht es wohl eher darum, den Mitarbeitern eine Freude zu machen, als im großen Stil Steuern zu sparen. Dazu gehört häufig eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für die öffentlichen Verkehrsbetriebe. „Diese muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein“, sagt Marihart-Kretzschmar. Denn nur dann ist das Geschenk auch steuerlich begünstigt. Möglich sei es auch, nur einen Teil der Kosten für das Öffi-Ticket zu übernehmen oder überhaupt nur Job-Tickets zu verschenken. Seltener kommt es vor, dass ein Arzt seinen Mitarbeitern ein E-Fahrzeug, etwa ein Auto oder ein Fahrrad, anbietet. Ist auch die private Nutzung gestattet, ist dessen Sachwert mit null anzusetzen.
Zu häufig genutzten Steuer­zuckerln, aber auch zur Förderung des Arbeitsklimas in der Ordination gehören auch Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Geschenke. Wie in den Vorjahren gilt hier: Steuerfrei sind Ausgaben für Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern in der Höhe von 365 Euro pro Mitarbeiter. Geschenke sind wiederum bis zu einem Betrag von 186 Euro nicht steuerpflichtig.

pb


FotoS: zvg, istockphoto/ mabe123
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