Viel Aufregung um die Zweitwohnsitzabgabe
Vor allem in den Bundesländern, die beliebte Urlaubsdestinationen sind, wurden Abgaben für Ferienwohnsitze eingeführt. Mangels einheitlicher bundesweiter Regelung gibt es viele Fragezeichen.
Gute Nachrichten für Ärzte, die einen Zweitwohnsitz in Wien besitzen: Die geplante Zweitwohnsitzabgabe wird nun doch nicht am 1. Jänner 2025 in Kraft treten. Zur Erinnerung: Ab dem kommenden Jahr sollte eine Gebühr, gestaffelt nach der Quadratmetergröße der jeweiligen Wohnung, eingeführt werden. Demnach sollten für ein 60 m2 großes Objekt jährlich 300 Euro eingehoben werden, für eines mit maximal 130 m2 450 Euro. Für größere Wohnungen wäre wiederum eine Abgabe von 550 Euro fällig geworden.
Allzu groß sollte die Freude über die Absage jedoch nicht sein. Dass nämlich in der Bundeshauptstadt eine Zweitwohnsitzabgabe eingeführt wird, dürfte ziemlich sicher sein. Das dafür zuständige Büro der Stadt Wien begründete die Absage in einer Aussendung damit, dass man nach dem Beschluss der Novelle durch den Nationalrat im April 2024, die den Ländern Kompetenzen für die Einhebung von Abgaben im „Volkswohnungswesen“ einräumt, die neue Kompetenzlage von den Fachdienststellen umfassend geprüft werde, „um alle Handlungsmöglichkeiten abzustecken und deren Umsetzbarkeit zu klären“.
Knapper Wohnraum für Einheimische
Anderswo in Österreich, vor allem in den westlichen Bundesländern, wurden längst Zweitwohnsitzabgaben bzw. ähnliche Regelungen eingeführt. Und das wohl nicht zu Unrecht angesichts der pulsierenden Nachfrage nach Ferienimmobilien bei gleichzeitiger Wohnungsknappheit und hohen Immobilienpreisen für die einheimische Bevölkerung. Kärnten ging jedenfalls 2006 voran und führte eine Zweitwohnsitzabgabe ein, 2019 folgte Oberösterreich, 2020 Tirol und im Vorjahr die Steiermark und Salzburg. Anfang 2024 trat schließlich auch eine entsprechende Regelung in Vorarlberg in Kraft. Kurz: Eine einheitliche Zweitwohnsitzsteuer gibt es in Österreich bzw. den Bundesländern, die eine einschlägige Abgabe eingeführt haben, nicht. Daher obliegt die Regelung den Bundesländern selbst.
Um die Begrifflichkeiten klar darzulegen: Bei einem Hauptwohnsitz handelt es sich laut Gesetz um den Wohnsitz bzw. jenen Ort, an dem jemand seinen Lebensmittelpunkt hat, viel Zeit verbringt, einer Arbeit nachgeht und wo auch die Familie, vor allem der Nachwuchs, lebt. Als Zweit- oder Nebenwohnsitz gilt eine Unterkunft dann, wenn man dort bloß auch nur einen „Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen“ hat, also etwa studiert, arbeitet oder regelmäßig Freizeit verbringt. Und das zumindest über einen „gewissen Zeitraum“ bzw. „bis auf Weiteres“.
Eine Sonderform des Zweitwohnsitzes ist der Freizeitwohnsitz, der letztlich auch österreichweit die Gemüter erhitzt. Das Tiroler Raumordnungsgesetz definiert diese etwa folgendermaßen: „Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.“
Lebensmittelpunkt verschiebt sich
Grundsätzlich können mehrere Zweitwohnsitze begründet werden, wobei allerdings nur ein Wohnsitz der Hauptwohnsitz sein kann. Und zwar jener, zu dem auch das „überwiegende Nahverhältnis“ besteht. Relativ häufig kommt es vor, dass sich die Einordnung der Wohnsitze verschiebt, etwa wenn man in Pension geht und die Ferienwohnung zum Hauptwohnsitz wird. Und die Unterkunft, wo früher der Lebensmittelpunkt war, zum Nebenwohnsitz wird für kürzere Aufenthalte, wie Familien- oder Verwandtenbesuche.
Tirol ist auch ein gutes Beispiel dafür, wie schwer es heute vor allem in den westlichen Bundesländern geworden ist, rein als Freizeitwohnsitz gewidmete Immobilien zu bekommen. In vielen Gemeinden werden dort keine mehr abegründet. Da bleibt nur der seltene Fall, dass der Bürgermeister einen Bescheid ausstellt. Dennoch dürfen dort Objekte mit Haupwohnsitzwidmung erworben werden, grundsätzlich auch mehrere, sie dürfen nur nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden. Ob Letzteres der Fall ist, wird zunehmend von Gemeindemitarbeitern kontrolliert. Sehr oft liefern hier auch Anrainer entscheidende Informationen. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 40.000 Euro.
Das Vorgehen der Gemeinden stößt auch auf Kritik. In einem Interview mit der Tiroler Tageszeitung im Frühjahr sprach etwa der Obmann des Kitzbüheler Tourismusverbandes von einer „Hetze und einer beispiellosen Bespitzelung von Gästen, Auftraggebern der Handwerker, Kunden des Handels und langjährigen Freunden, die in der Region einen weiteren Wohnsitz oder einen Arbeitswohnsitz haben“. „Wenn das Tirol ist, dann gute Nacht“, so der empörte Tourismusverband-Obmann. Sein Vorschlag: Eine jährlich zu entrichtende Abgabe von wertgesicherten 0,5 % des Anschaffungswerts der betreffenden Immobilie.
Meldepflicht innerhalb von drei Tagen
Egal um welche Art von Wohnsitz es sich letztlich handelt, so oder so gilt: Wer sich hierzulande eine Unterkunft nimmt, muss sich und alle minderjährigen, im selben Haushalt lebenden Personen innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Letztere kann dann mit der Anmeldung gleichzeitig auch die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes vornehmen.
FotoS: istockphoto/ Sjo, piovesempre